Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PolG NRW
PolG NRW§ 62 Fesselung von Personen
Stand: 13.12.2025
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1. Polizeivollzugsbeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
3. sich töten oder verletzen wird.
Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 62 PolG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 14.04.2022 – 7 U 146/20Zitiert von 1
- OLG Köln, 14.04.2022 – 7 U 147/20Zitiert von 1
- VG Aachen, 05.10.2009 – 6 K 1614/08Zitiert von 1
- OLG Hamm, 30.12.2025 – 2 ORs 61/25
- OLG Hamm, 16.12.2014 – 1 Ws 521/14Zitiert von 4
- OLG Hamm, 23.09.2014 – 1 Vollz (Ws) 411/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.11.2010 – 18 B 910/10Vorläufige Aussetzung der Abschiebung wegen fehlender Vorkehrungen für die Betreuung im Zielstaat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 PolG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.